Standpunkt der Verbände zum Preisrecht
BITKOM hat sich dafür ausgesprochen, die Ressortvereinbarung zum vertraglichen Preisprüfungsrecht des BAAINBw nicht zu verlängern.
Der BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.) hatte bereits im Jahr 2014 eine Stellungnahme zum Preisrecht (VO PR 30/53 und LSP) veröffentlicht. Grundsätzlich ist man der Auffassung, dass die VO PR 30/53 und LSP weiterhin erforderlich, aber Anpassungen ratsam sind. Viele der Anpassungen finden sich in den Thesen aus dem Gutachten von Prof. Dörr und Prof. Hoffjan wieder.
Im Einzelnen empfiehlt der BDI eine Überprüfung und Anpassung des Preisrechts unter folgenden Aspekten:
- Klarstellungen zur Stärkung der Kalkulations- und Rechtssicherheit, insbesondere im Bereich der Preisbildung und Preisprüfung
- Begrenzung der Anwendung des Preisrechts und Prüfrechts bei im Wettbewerb zustande gekommenen Preisen (keine preisrechtliche Überprüfung bei Preisen, die bei Ausschreibungen im Wettbewerb entstanden sind)
- Höchstpreisprinzip (bei Selbstkostenrichtpreisen und Selbstkostenerstattungspreisen sollte eine Aufstockungsmöglichkeit im Vertrag vereinbart werden)
- Marktpreisnachweise (praktikable Lösung zur Anerkennung der Verkehrsüblichkeit auch bei komplexen und individualisierten Umsatzakten)
- Maßnahmen zur Senkung des Aufwands bei der Preisbildung und Preisprüfung
- Fristen für die Preisprüfung (verbindliche Fristen für Beantragung, Information und Durchführung der Preisprüfung. Prüfung von Marktpreisen und Selbstkostenfestpreisen grundsätzlich vor Vertragsunterschrift — bei Selbstkostenrichtpreisen und Selbstkostenerstattungspreisen spätestens drei Monate nach Umwandlungsstichtag bzw. Projektende)
- Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten (Aufbewahrungsfrist von 5 auf 3 Jahre verkürzen — nach drei Jahren darf keine Preisprüfung mehr stattfinden)
- Sachgerechte Anwendung bzw. Optimierung der VO PR 30/53 inkl. der LSP
- Unbedingt fortbestehende Notwendigkeit der hoheitlichen Preisprüfung (Preisprüfung des BAAINBw nur auf einzelvertraglicher Basis und nur bei Selbstkostenfestpreisen
- Nachdrückliches Votum gegen die Einschaltung von privaten Wirtschaftsprüfern im Bereich der Preisprüfung
- Verbesserung der Rechtsaufsicht (Schaffung einer übergeordneten Institution, die den Mangel beseitigt, dass in einzelnen Bundesländern Preisbildungsstellen und Preisüberwachungsbehörden in Personalunion geführt werden)
- Verbesserung der Durchführung der Preisprüfung (Entscheidungen von Gremien der Preisprüfer müssen der Wirtschaft bekannt gemacht werden)
- Vermeidung unnötigen Aufwands durch Anerkennung von Prüfergebnissen (Die Prüfung ist auf die Angemessenheit bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu beschränken. Das Prüfergebnis muss für die Verwaltung bindend sein.)
- Unzulässigkeit der Begrenzung grundsätzlich anerkennungsfähiger Selbstkosten durch den Auftraggeber
- Einführung eines Schwellenwertes für die Preisprüfung (Durchführung von Preisprüfungen erst ab einer bestimmten Auftragssumme)
- Prüfungstiefe (Beanspruchung des Auftragnehmers nur in angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung)
- Anwendung des Preisrechts nach § 8 VO PR 30/53 (Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen und von Unternehmen, die nach HGB bilanzieren, sind preisrechtlich anzuerkennen)
- Spezielle Aspekte zum „allgemeinen Unternehmerwagnis” (Die „Bonner Formel” führt nicht zu einem auskömmlichen Gewinn, der „Q-Faktor” ist speziell bei Entwicklungsverträgen zu niedrig, die 1%-Zuschlags-Regelung bei Fremdleistungen nicht ausreichend)
- Internationale Aspekte (auch bei internationalen Projekten soll die Anwendung des jeweils nationalen Preisrechts zugelassen werden)
Über künftige Aktualisierungen und weitere Entwicklungen weise ich an dieser Stelle hin.
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