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Wünsche an das Preisrecht


An dieser Stelle sollen Stimmen jenseits der Preisprüfer, der Verbände und des BMWi gesammelt werden, die Wünsche an ein neues Preisrecht beinhalten.

Prof. Klaus Hekking (H&P Rechtsanwälte): „Die PreisVO hat Ludwig Erhard 1953 erlassen, um die zentrale staatliche Preisbildung abzuschaffen und, ‚um marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchzusetzen’, wie es in der Eingangsformel heißt. Nach 62 Jahren praktizierter Marktwirtschaft sollten wir an den Mut Erhards anknüpfen und über eine Deregulierung des Preisrechts diskutieren, keinesfalls, wie Greiffenhagen es bejaht, über eine weitere Ausdehnung auf nicht-staatliche Organisationen. Die sind ohne dieses Instrument bislang ganz gut klar gekommen. Insofern ist Dörr und Hoffjan zuzustimmen, wenn sie feststellen, dass dieses staatswirtschaftliche Relikt und die damit verbundene Bürokratie auch zur Disposition gestellt werden könnte.”

Dr. Horst Greiffenhagen antwortet darauf: „Auch Dörr/Hoffjan halten die Ausdehnung des Preisrechts auf öffentlich finanzierte, privatrechtlich organisierte Auftraggeber für möglich (Seiten 6 und 112/113 des Gutachtens). Ich kann mir lebhaft vorstellen, dass die von Ihnen angesprochenen Organisationen ohne das Preisrecht ‚ganz gut leben können’.”


Dr. Frank Roth (DLA Piper UK LLP): „Zum Verhältnis zwischen Preis- und Vergaberecht lässt sich vielleicht immerhin doch noch sagen, dass die Durchführung eines Wettbewerbs in den vergaberechtlichen Bahnen ein allgemein taugliches Mittel zur Bildung eines Marktpreises ist. Wenn es in der Ressortvereinbarung einleitend heißt, dass sich das BMVg verstärkt darum bemühen wird, Leistungen zu Marktpreisen zu vergeben, wofür mittlerweile auch die VSVgV einen Rahmen bietet, darf man das auch als Referenz an das Vergaberecht lesen. Ich meine schon, dass in dem Maße, in dem das Vergaberecht seit dem Inkrafttreten der PreisVO im Jahr 1953 den Wettbewerb um öffentliche Aufträge vermehrt eingefordert hat, das Preisrecht an Bedeutung verlieren musste.”


griephan Briefe 44/15-51. Jahrgang: Zum Abschluss des Beitrages „Rüstungsboard & Preisrecht” heißt es: „Das Bundeswirtschaftsministerium betreibt derzeit federführend die Novellierung des öffentlichen Preisrechts. Der Bedarf dafür ergibt sich aus erforderlichen Anpassungen, insbesondere an benachbarte Rechtsgebiete (Vergaberecht, Handelsrecht, Steuerrecht), die ihrerseits bereits auf eine europäisch zu konsolidierende Industrie ausgerichtet sind. Nach erfolgter Novellierung könnte das deutsche Preisrecht mit seinen prägenden Elementen ‚Wettbewerb’ und ‚Vorrang fester Preise’ Grundstruktur für ein zukünftiges europäisches Preisrecht sein.”


Prof. Christoph Brüning (Universität zu Kiel) plädierte am 1. Deutschen Preisrechtstag für ein Vergabegesetz, in dem das Preisrecht den allgemeinen Teil ausmacht, das Vergaberecht den besonderen. Hilfsweise könne das Preisrecht nach diesem Schema ins GWB aufgenommen werden. Sehr deutlich argumentierte er im Hinblick auf den Wettbewerbspreis, dass es konsequent wäre, nicht auf das Ergebnis (den Preis) abzustellen, sondern einen prozesstheoretischen Ansatz zu wählen und es für den Ausschluss der Preisprüfung ausreichen zu lassen, dass ein Vergabeverfahren stattgefunden hat.

In einem Interview mit JUVE unterstrich er die Notwendigkeit, dass das Preisrecht bekannter werden müsse — hier stecke viel Geld. Eine Abschaffung des Preisrechts, die lange im Gespräch war, komme seiner Ansicht nach nicht mehr infrage.


Über künftige Aktualisierungen und weitere Entwicklungen weise ich an dieser Stelle hin.


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